Drucken

Bootsordnung ASV Greffern1969 e.V.
,,Baggersee Greffern"

 

Der Verein stellt seinen Mitgliedern für die Fischerei mit Booten Wasserliegeplätze im Rahmen des rechtlich Zulässigen zur Verfügung.

  1. Ein Anspruch auf einen Liegeplatz besteht nicht. Die Zuteilung eines Liegeplatzes erfolgt für die Dauer von einem Jahr. Sie ist widerruflich, insbesondere wenn das Mitglied trotz entsprechender Abmahnung durch den Vorstand erneut gegen die Bootsordnung verstößt. Eine Gebühr wird aktuell nicht erhoben.
    Der Verein behält sich vor, eine solche - auch während des laufenden Jahres - für die Zukunft einzuführen. Für den Fall, dass ein Mitglied diese nicht akzeptiert endet das Nutzungsverhältnis mit sofortiger Wirkung (unter Umständen auch unterhalb des Jahres).

  2. Diese Bootsordnung des ASV Greffern e.V. regelt den ordnungsgemäßen Einsatz und Gebrauch von Booten bei der Ausübung der Angelfischerei auf dem Baggersee Greffern, Fist. Nr. 1664, 1661/2 und 1664/2 in der Gemeinde Rheinmünster.

  3. Für Schäden nach § 823 BGB oder Schäden, welche Anderen durch Angelboote zugefügt werden - auch für Schäden an den Angelbooten durch Vandalismus, Diebstahl oder aufgrund höherer Gewalt - übernimmt der ASV Greffern e. V. keine Haftung. Die Ausübung der Angelfischerei von Boot aus geschieht grundsätzlich auf eigene Gefahr. Eine Haftung des Vereins für Unfälle und Schäden beim Bootsbetrieb findet nicht statt. Etwaiger auf der Ebene des Vereins bestehender Versicherungsschutz bleibt allerdings unberührt. Jedes Mitglied ist grundsätzlich für Schäden an eigenen Sachen oder Sachen Dritter, die durch die Benutzung entstehen, selbst vollumfänglich verantwortlich. Der ASV Greffern e.V. empfiehlt dem Mitglied eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die Schäden durch den Bootsbetrieb umfasst.

  4. Die Boote müssen mit festen Nummern (Mitgliedsnummer) versehen sein. Die Nummern werden mit der Ausstellung der Bootsgenehmigung vergeben und vom ASV Greffern e.V. gegen Kostenerstattung zur Verfügung gestellt. Die Kennungen müssen gut lesbar an der Außenseite im Bugbereich beidseitig angebracht werden. Jede Bootsnummer darf nur einmal vergeben werden - d.h. pro aktives Mitglied ist maximal jeweils nur ein Boot im oder am Gewässer erlaubt. Die Kosten und Gebühren sind vom Mitglied zu tragen.

  5. Die Boote dürfen nur im Bereich der dafür ausgewiesenen Liegeplätze (sog. Bootszone) abgelegt und befestigt werden. Der Liegeplatz und der Uferbereich sind vom Bootsbesitzer sauber zu halten. Ein einmal zugewiesener Liegeplatz kann durch den Bootseigner nicht an Dritte (Käufer, Erbe usw.) weitergegeben oder mit anderen Mitgliedern getauscht werden. Die Vergabe von Liegeplätzen erfolgt allein durch den Verein.

  6. Belly-Boote, Kajaks und vergleichbare Wasserfahrzeuge zählen ebenfalls zu den Angelbooten und müssen registriert, gekennzeichnet und genehmigt werden, soweit sie zur Ausübung der Fischerei verwendet werden. Kajütboote, Boote mit Aufbauten für Schlafplätze und Boote ähnlicher Größenordnung sind nicht erlaubt- die Angelboote dürfen ausschließlich zum Ansitz während den erlaubten Angelzeiten (siehe gültige Angelkarte) verwendet werden.

  7. Das Fischen vom Boot kann jeweils von drei aktiven Vereinsmitgliedern ausgeübt werden. Die Boote dürfen nur von erwachsenen Vereinsmitgliedern benutzt werden. Jugendliche (§ 4 Abs. 1 der Satzung) dürfen Boote nur im Beisein von berechtigten Erwachsenen benutzen. Das Fischen vom „am Ufer festgemachten Booten" ist nicht gestattet. Schleppfischen ist verboten. Die Uferangler dürfen von Bootsanglern beim Angeln nicht gestört werden.
    Der Gewässerbereich, in dem der Uferangler seine Köder bzw. Montagen abgelegt hat, ist von den Bootsanglern zu meiden bzw. sogleich zu verlassen.
    Es muss ein Mindestabstand von 20 Meter vom Ufer eingehalten werden.

  8. Etwaige besondere Anordnungen im Interesse und zum Schutz des Landschaftsschutzes und des Polterbetriebes bleiben vorbehalten.

  9. Als Hilfsmotoren dürfen ausschließlich Elektro-Motoren verwendet werden.

  10. Fischereiaufseher, Polizeibeamte und vom Vorstand schriftlich Beauftragte sind berechtigt, alle Personen, die sich auf dem Boot und an den Liegeplätzen bzw. Uferbereich aufhalten, zu kontrollieren. Auch nach dem Ablegen können jederzeit Berechtigungsscheine, Eintragungen in die Fangstatistik, der Fang und sämtliche Geräte und Behältnisse überprüft werden. Der Aufforderung zur Kontrolle durch ausgewiesene Kontrolleure ist unmittelbar Folge zu leisten. Unterbleibt dies, wird die Bootsgenehmigung und Angelerlaubnis entzogen. Es kann auch zum Ausschluss aus dem Verein führen.

  11. Die Bootsangelei ist so auszuüben, dass Schädigungen oder Belästigungen Dritter, aber auch Eigenschädigungen vermieden werden. Zu anderen Bootsanglern ist ein ausreichender Abstand einzuhalten. Bei starkem Wind, Sturm, Gewitter, Eisbildung ist die Bootsangelei verboten. Treten derartige Naturereignisse während der Bootsangelei ein, ist diese sofort zu unterbrechen und zurückzukehren.

  12. Tritt das Mitglied aus dem Verein aus endet automatisch die Nutzungserlaubnis für den Liegeplatz sowie Nutzung des Gewässers für die Fischerei.
    Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, das Boot innerhalb von 14 Tagen nach dem Austritt zu entfernen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Verein berechtigt, das Boot zu entfernen und Lagergebühren geltend zu machen.

  13. Bei Zuwiderhandlungen und Verstößen jeglicher Art wird die Genehmigung entzogen und es kann ein Ausschluss aus dem Verein erfolgen.

  14. Die Bootsordnung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft. Entgegenstehende frühere Bestimmungen sind aufgehoben.

     

      Greffern, den 14.12.2021

1. Vorstand                                                     2. Vorstand
(Florian Krauß)                                               (Maik Ludwig)